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   VGH Bayern, 07.11.2017 - 20 ZB 17.30516   

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https://dejure.org/2017,45360
VGH Bayern, 07.11.2017 - 20 ZB 17.30516 (https://dejure.org/2017,45360)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07.11.2017 - 20 ZB 17.30516 (https://dejure.org/2017,45360)
VGH Bayern, Entscheidung vom 07. November 2017 - 20 ZB 17.30516 (https://dejure.org/2017,45360)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 4 Abs. 1 S. 2, § 78 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 S. 4
    Unzulässiger Berufungszulassungsantrag wegen mangelnder Darlegung einer Divergenz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Unzulässiger Berufungszulassungsantrag wegen mangelnder Darlegung einer Divergenz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Somalia; Divergenz; Darlegungsgebot; Berufungszulassungsantrag; Divergenzrüge

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz im Berufungszulassungsverfahren; Bewertung schlechter humanitärer Bedingungen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2017 - 20 ZB 17.30516
    Der Kläger macht eine Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 (Az. 10 C 15.12 - juris) sowie vom 13. Juni 2013 (Az. 10 C 13.12 - juris) geltend.

    Sodann zitiert der Kläger aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. Januar 2015 (Az. RN 7 K 14.30016), in welchem u.a. ausgeführt wird, dass im Fall der Bejahung einer drohenden unmenschlichen Behandlung durch die humanitären Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung nicht nur ein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots, sondern auf Gewährung subsidiären Schutzes bestehe (unter Verweis auf BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - Rn. 36; U.v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - Rn. 25; EGMR, U.v. 5.9.2013 - K.A.B./Schweden, Nr. 886/11 - Rn. 67; vgl. dazu aber auch die Rechtsprechung des Senats - BayVGH, B.v. 18.10.2017 - 20 ZB 17.30873 - Rn. 14, wonach die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wegen des Verweises auf § 3c AsylG in § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG grundsätzlich einen Akteur voraussetzt, von dem - was im Einzelfall darzulegen wäre - die Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgeht).

  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 13.12

    Afghanistan; Abschiebung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; allgemeine

    Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2017 - 20 ZB 17.30516
    Der Kläger macht eine Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 (Az. 10 C 15.12 - juris) sowie vom 13. Juni 2013 (Az. 10 C 13.12 - juris) geltend.

    Sodann zitiert der Kläger aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. Januar 2015 (Az. RN 7 K 14.30016), in welchem u.a. ausgeführt wird, dass im Fall der Bejahung einer drohenden unmenschlichen Behandlung durch die humanitären Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung nicht nur ein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots, sondern auf Gewährung subsidiären Schutzes bestehe (unter Verweis auf BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - Rn. 36; U.v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - Rn. 25; EGMR, U.v. 5.9.2013 - K.A.B./Schweden, Nr. 886/11 - Rn. 67; vgl. dazu aber auch die Rechtsprechung des Senats - BayVGH, B.v. 18.10.2017 - 20 ZB 17.30873 - Rn. 14, wonach die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wegen des Verweises auf § 3c AsylG in § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG grundsätzlich einen Akteur voraussetzt, von dem - was im Einzelfall darzulegen wäre - die Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgeht).

  • VG Regensburg, 08.01.2015 - RN 7 K 14.30016

    Eine Gefahrendichte, bei der jedermann alleine aufgrund seiner Anwesenheit im

    Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2017 - 20 ZB 17.30516
    Sodann zitiert der Kläger aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. Januar 2015 (Az. RN 7 K 14.30016), in welchem u.a. ausgeführt wird, dass im Fall der Bejahung einer drohenden unmenschlichen Behandlung durch die humanitären Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung nicht nur ein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots, sondern auf Gewährung subsidiären Schutzes bestehe (unter Verweis auf BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - Rn. 36; U.v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - Rn. 25; EGMR, U.v. 5.9.2013 - K.A.B./Schweden, Nr. 886/11 - Rn. 67; vgl. dazu aber auch die Rechtsprechung des Senats - BayVGH, B.v. 18.10.2017 - 20 ZB 17.30873 - Rn. 14, wonach die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wegen des Verweises auf § 3c AsylG in § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG grundsätzlich einen Akteur voraussetzt, von dem - was im Einzelfall darzulegen wäre - die Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgeht).

    Deshalb übersieht der Kläger auch, dass das Verwaltungsgericht nach Verweis auf seine oben genannte, vom Kläger zitierte Entscheidung vom 8. Januar 2015 (Az. RN 7 K 14.30016) auf die persönlichen Umstände des Klägers - soweit diese aufgrund seiner Angaben bekannt sind - eingegangen ist und in Anbetracht dieser Umstände davon ausgegangen ist, dass bei ihm eine existenzielle Ausnahmesituation trotz der allgemeinen Lage in Somalia nicht gegeben sei (Urteilsabdruck S. 12).

  • EGMR, 05.09.2013 - 886/11

    K.A.B. v. SWEDEN

    Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2017 - 20 ZB 17.30516
    Sodann zitiert der Kläger aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. Januar 2015 (Az. RN 7 K 14.30016), in welchem u.a. ausgeführt wird, dass im Fall der Bejahung einer drohenden unmenschlichen Behandlung durch die humanitären Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung nicht nur ein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots, sondern auf Gewährung subsidiären Schutzes bestehe (unter Verweis auf BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - Rn. 36; U.v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - Rn. 25; EGMR, U.v. 5.9.2013 - K.A.B./Schweden, Nr. 886/11 - Rn. 67; vgl. dazu aber auch die Rechtsprechung des Senats - BayVGH, B.v. 18.10.2017 - 20 ZB 17.30873 - Rn. 14, wonach die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wegen des Verweises auf § 3c AsylG in § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG grundsätzlich einen Akteur voraussetzt, von dem - was im Einzelfall darzulegen wäre - die Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgeht).
  • VGH Bayern, 18.10.2017 - 20 ZB 17.30873

    Abschiebungsverbot bei Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung

    Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2017 - 20 ZB 17.30516
    Sodann zitiert der Kläger aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. Januar 2015 (Az. RN 7 K 14.30016), in welchem u.a. ausgeführt wird, dass im Fall der Bejahung einer drohenden unmenschlichen Behandlung durch die humanitären Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung nicht nur ein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots, sondern auf Gewährung subsidiären Schutzes bestehe (unter Verweis auf BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - Rn. 36; U.v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - Rn. 25; EGMR, U.v. 5.9.2013 - K.A.B./Schweden, Nr. 886/11 - Rn. 67; vgl. dazu aber auch die Rechtsprechung des Senats - BayVGH, B.v. 18.10.2017 - 20 ZB 17.30873 - Rn. 14, wonach die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wegen des Verweises auf § 3c AsylG in § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG grundsätzlich einen Akteur voraussetzt, von dem - was im Einzelfall darzulegen wäre - die Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgeht).
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